Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41bParagraph 41 b
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase
§ 41b.Paragraph 41 b,
(1)Absatz eins,Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19,, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231654