Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
Zielsetzung
§ 1.Paragraph eins,
Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine Zuwendung in Höhe von vier Millionen Euro; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:
Schutz jüdischer Einrichtungen,
Erhaltung und Pflege des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
Aufrechterhaltung des jüdischen Gemeindelebens und seiner Struktur in Österreich,
Förderung von Projekten mit und zugunsten der jungen Generation und
Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des Zusammenhalts.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40231853