Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:
Der Bund leistet in Abweichung von § 1 der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.Der Bund leistet in Abweichung von Paragraph eins, der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
§ 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.Paragraph 3, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40231858