Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Testungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Schlussbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 3, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
hinsichtlich des § 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 4, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
(3)Absatz 3,Die Richtlinie auf Grund dieses Gesetzes kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Dokumentnummer
NOR40231873