Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID 19-Gesetz-Armut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Richtlinien des Bundes
§ 7.Paragraph 7,
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1 und § 5a Abs. 1 Z 1 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten: Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß Paragraph eins und Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
den Gegenstand der Zuwendungen;
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;
das Ausmaß und die Art der Geldleistung;
Modalitäten für die Endabrechnung;
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Dokumentnummer
NOR40231917