Rechtstracker.at

§ 70 HSG 2014

Fassungen
01.07.2021 bis 16.11.2023 — BGBl. I Nr. 77/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 146/2023
§ 7001.07.202116.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2021
§ 7016.11.201630.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 97/2016
§ 7001.10.201415.11.2016 BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 77/2021

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023danach: BGBl. I Nr. 146/2023

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe gemäß HSG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, endet mit 30. Juni 2015.
  2. Absatz 2,Bis zum Ende der Funktionsperiode gemäß Absatz eins, haben die Organe mit Ausnahme der Wahlkommissionen die Bestimmungen des HSG 1998 anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden. Die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnungen und Satzungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund des HSG 1998 beschlossen wurden, sind unter Maßgabe der in diesem Bundesgesetz geregelten Bestimmungen bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen bzw. zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß den Paragraphen 34 bis 48 HSG 1998 eingerichteten Wahlkommissionen üben ihre Funktion als Wahlkommissionen weiterhin aus.
  5. Absatz 5,Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen gemäß Paragraph 50, an den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 hat bis längstens 31. Dezember 2014 zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Fachhochschul-Studienvertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FHStG und die Pädagogische Hochschulvertretung gemäß Paragraph 20 a, HSG 1998 haben in allen Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erstmals für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 konstituiert werden, Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Die Bundesvertretung hat in die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Vertreterinnen und Vertreter gemäß der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, zu entsenden. Die auf Grund dieser Bestimmung entsandten Vertreterinnen und Vertreter scheiden spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus ihrer Funktion aus.
  7. Absatz 7,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß den Paragraphen 52 und 53 HSG 1998 eingerichtete Kontrollkommission übt ihre Funktion als Kontrollkommission weiterhin aus und ist unverzüglich um die gemäß Paragraph 64, Absatz 3, zusätzlich vorgesehenen Mitglieder zu erweitern.
  8. Absatz 8,Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß Paragraph 53, Absatz 6, HSG 1998 gilt bis zur Genehmigung einer neuen Geschäftsordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 HSG 1998 gelten bis zur Erlassung der jeweils entsprechenden Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5 und 6, Paragraph 41, Absatz 7 und Paragraph 42, Absatz 7, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.
  9. Absatz 9,Paragraphen 33, Absatz 8 und 53 Absatz eins, Ziffer 8, HSG 1998 sind bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 7, weiterhin anzuwenden.
  10. Absatz 10,Die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichteten Körperschaften haben ihre Organe unverzüglich nach Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 zu konstituieren. Sie haben ihre Tätigkeit mit 1. Juli 2015 aufzunehmen.
  11. Absatz 11,Bis spätestens 31. Oktober 2015 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent an den gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichteten Körperschaften, abweichend von Paragraph 40, Absatz eins,, einen Jahresvoranschlag für die Zeit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen.
  12. Absatz 12,Die Funktionsperiode der gemäß Paragraph 20 a, HSG 1998 gewählten Studiengangsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen endet mit 30. Juni 2015.
  13. Absatz 13,Die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 4, einer oder eines Studierenden ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges nur dann zu übermitteln, sofern nicht für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 11, vorhanden ist. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat bei Vorliegen des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 11, für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dies durch Beschluss festzustellen und der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges mitzuteilen.
  14. Absatz 14,Die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2014,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2017,, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2022, sofern nicht bis 31. März 2022 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Ebenso erlischt die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zugelassen waren, mit Ablauf des 30. Juni 2022, sofern nicht bis 31. März 2022 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Dies ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kundzumachen.
  15. Absatz 15,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des Paragraph 3 und die Einhaltung des Paragraph 38, Absatz 4 bis Ende 2022 zu evaluieren.
  16. Absatz 16,Änderungen von Satzungen und anderen Regelungen (insbesondere Gebarungsordnungen), die aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021, erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu veröffentlichen.
  17. Absatz 17,Bis Funktionsgebühren anhand der in der Satzung festgelegten Kriterien gemäß Paragraph 31, Absatz eins bis eins b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021, beschlossen werden, kann Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, bis längstens 30. Juni 2022 weiterhin angewendet werden.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaftswahl

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40231984