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§ 1d

Fassungen
01.04.2021 bis 31.05.2021 — BGBl. I Nr. 62/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1d09.04.202230.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 40/2022
§ 1d01.07.202131.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 187/2021 · aufgehoben
§ 1d01.06.202130.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 113/2021
§ 1d01.04.202131.05.2021 BGBl. I Nr. 62/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins d

Inkrafttretensdatum

01.04.2021BGBl. I Nr. 62/2021

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021danach: BGBl. I Nr. 113/2021

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

1. Ist auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz 6,).

2. Zum Außerkrafttreten: Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach Paragraph 751, Absatz 2, ASVG das Außerkrafttreten der Paragraphen 742 a und 742 b ASVG, so treten die Paragraphen eins c und eins d mit dem in dieser Verordnung für die Paragraphen 742 a und 742 b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft vergleiche Paragraph 4, Absatz 7, ).

Text

Aufwand für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken

Paragraph eins d,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Ersatz nach Absatz eins, bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit die genannten Personen vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden und für diese nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
  3. Absatz 3,Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung SARS-CoV-2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARS-CoV-2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.

Im RIS seit

01.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40231993