Rechtstracker.at

§ 49 MEG

Fassungen
14.04.2021 bis 27.12.2022 — BGBl. I Nr. 66/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 203/2022
§ 4914.04.202127.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 66/2021
§ 4920.06.201713.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 72/2017
§ 4914.01.201519.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2015
§ 4931.12.201013.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 4925.05.200230.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 4918.11.195024.05.2002 BGBl. Nr. 152/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

14.04.2021BGBl. I Nr. 66/2021

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022danach: BGBl. I Nr. 203/2022

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt D
Anerkennung

1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Von diesem Bundesgesetz erfasste Produkte (Messgeräte oder Messgeräteteile) werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764 aus 2008, zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 21, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich der Prüfungen und Kennzeichnungen als gleichwertig behandelt, wenn diese Produkte (Messgerät oder Messgeräteteile) ein vergleichbares Niveau des Schutzes des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Sicherheitswesens und des Verkehrswesens sicherstellen. Diese dürfen dann in Österreich in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und ihre Messbeständigkeit, Messgenauigkeit und Prüfbarkeit nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 in gleichwertiger Weise gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften und Verfahren der in Absatz eins, angeführten Staaten müssen ein den Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens in Österreich gleichwertiges Schutzniveau aufweisen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen im nichtharmonisierten Bereich ist jedenfalls als gleichwertig anzuerkennen, wenn in einem Staat gemäß Absatz eins, die Zulassung und die Ersteichung von einer im Bereich des gesetzlichen Messwesens kompetenten Stelle gemäß Absatz 5, erfolgte und die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde.
  4. Absatz 4,Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind die grundlegenden Anforderungen der nach Paragraph 18, erlassenen Verordnungen und der für die betroffenen Messgeräte oder Messgeräteteile nach Paragraph 39, erlassenen relevanten Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen. Das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Als Stellen gemäß Absatz 3, gelten Konformitätsbewertungsstellen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, staatliche Stellen oder staatlich ermächtigte Stellen, die Aufgaben im Bereich des gesetzlichen Messwesens wahrnehmen.
  6. Absatz 6,Damit Prüfungen für Messgeräte oder Messgeräteteile als gleichwertig anerkannt werden können, haben diese zur Sicherstellung der notwendigen Neu- oder Nacheichungen gemäß Paragraph 36, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die erforderlichen Aufschriften müssen in deutscher Sprache auf den Messgeräten oder den Messgeräteteilen vorhanden sein und das Messergebnis muss in den Maßeinheiten gemäß Paragraph eins, angezeigt werden;
    2. Ziffer 2
      für die Messgeräte oder Messgeräteteile müssen die erforderlichen Unterlagen für den Betrieb, die Verwendung und die Eichung in deutscher Sprache vorliegen;
    3. Ziffer 3
      für die Zwecke der Eichung haben der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter den Eichbehörden oder den ermächtigten Eichstellen alle für die Eichung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Für die Bemessung der anzuwendenden Nacheichfrist für diese Messgeräte oder Messgeräteteile gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 17 und 18 Ziffer 2,
  8. Absatz 8,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, bei Bedarf zur Erfüllung von europäischen Regelungen zusätzliche Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Absatz eins, genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

EU-Mitgliedstaat, Neueichung

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40232150

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P49/NOR40232150