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§ 2 C-SoSch-VO 2021

Fassungen
31.03.2021 bis 11.06.2021 — BGBl. II Nr. 137/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 212.06.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 259/2021 · aufgehoben
§ 231.03.202111.06.2021 BGBl. II Nr. 137/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.03.2021BGBl. II Nr. 137/2021

Außerkrafttretensdatum

11.06.2021danach: BGBl. II Nr. 259/2021

Abkürzung

C-SoSch-VO 2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).

Text

Zweck

Paragraph 2,

Der Zweck des Ergänzungsunterrichts „Sommerschule 2021“ ist es,

  1. Ziffer eins
    Schülerinnen und Schülern, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht im Schuljahr 2021/22 zu folgen, oder
  2. Ziffer 2
    Schülerinnen und Schüler bis zur 9. Schulstufe, die einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand Deutsch oder Mathematik aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten, oder
  3. Ziffer 3
    Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe die entweder einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten oder in zumindest einem Pflichtgegenstand bei einer über das Wesentliche hinausgehenden Vertiefung der Lehrinhalte zu unterstützen. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann der Aufholbedarf auch im Erbringen oder Nachholen von Praktika bestehen.

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011510

Dokumentnummer

NOR40232164