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§ 3 C-SoSch-VO 2021

Fassungen
31.03.2021 bis 11.06.2021 — BGBl. II Nr. 137/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 312.06.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 259/2021 · aufgehoben
§ 331.03.202111.06.2021 BGBl. II Nr. 137/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.03.2021BGBl. II Nr. 137/2021

Außerkrafttretensdatum

11.06.2021danach: BGBl. II Nr. 259/2021

Abkürzung

C-SoSch-VO 2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).

Text

Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht hat an jener Schule, an welcher das Kind oder der Jugendliche Schülerin oder Schüler gemäß Paragraph 2, ist, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Frist zur Anmeldung endet am 20. Mai 2021. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.
  3. Absatz 3,Eine Anmeldung gemäß Absatz 2, gilt als Anmeldung zu einem unverbindlichen Lehrgegenstand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Schulpflichtgesetz oder zu einer unverbindlichen Übung gemäß Paragraph 12, SchUG. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.
  4. Absatz 4,Schülerinnen und Schüler, die nicht von Paragraph 2, erfasst sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 2, beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen.
  5. Absatz 5,Die Schulleitung, Lehrpersonen und Schulbehörden sind berechtigt personenbezogene Daten von zum Ergänzungsunterricht angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Planung, Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten des jeweiligen Schülers dürfen den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen.

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011510

Dokumentnummer

NOR40232165