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§ 345 LAG

Fassungen
01.07.2021 bis 19.07.2024 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 345 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 110/2024
§ 34501.07.202119.07.2024 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 345

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024danach: BGBl. I Nr. 110/2024

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Betriebsvereinbarungen

Paragraph 345,

  1. Absatz eins,Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 129, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb regeln;
    2. Ziffer 2
      Auswahl der BV-Kasse nach Paragraph 89, oder nach dem BMSVG;
    3. Ziffer 3
      Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;
    4. Ziffer 4
      generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
    5. Ziffer 5
      Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 358, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt;
    7. Ziffer 7
      Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
    9. Ziffer 9
      Richtlinien für die Vergabe von Werk- und Dienstwohnungen;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
    11. Ziffer 11
      Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
    12. Ziffer 12
      Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
    13. Ziffer 13
      Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs-, Gruppen- oder Betriebshauptversammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
    14. Ziffer 14
      Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
    15. Ziffer 15
      Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
    16. Ziffer 16
      betriebliches Vorschlagswesen;
    17. Ziffer 17
      Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
    18. Ziffer 18
      Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter Paragraph 343, Absatz eins, Ziffer 4, fallen;
    19. Ziffer 19
      Maßnahmen zur Sicherung der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände;
    20. Ziffer 20
      betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
    21. Ziffer 21
      Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
    22. Ziffer 22
      betriebliches Beschwerdewesen;
    23. Ziffer 23
      Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall;
    24. Ziffer 24
      Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
    25. Ziffer 25
      Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 343, Absatz eins und 344 Absatz eins,;
    26. Ziffer 26
      Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
    27. Ziffer 27
      Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraph 306,);
    28. Ziffer 28
      Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den Paragraphen 86, bis 95 oder nach dem BMSVG;
    29. Ziffer 29
      Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.
  2. Absatz 2,Kommt in den in Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
  3. Absatz 3,In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist Absatz eins, Ziffer 9,, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch Absatz eins, Ziffer 6, nicht anzuwenden;
    1. Ziffer 29
      Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.

Schlagworte

Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Werkwohnung, Betriebsversammlung, Gruppenversammlung, Pensionsleistung, Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232964