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§ 428 LAG

Fassungen
01.07.2021 bis 18.04.2024 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428 heute19.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 42/2024
§ 42801.07.202118.04.2024 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 428

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

18.04.2024danach: BGBl. I Nr. 42/2024

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 428,

  1. Absatz eins,Ansprüche, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nach den in Paragraph 430, Absatz 3, genannten Rechtsvorschriften erworben haben, bleiben weiterhin aufrecht,
  2. Absatz 2,Für Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliche Verfahren aufgrund von Sachverhalten im Sinne der Ausführungsbestimmungen zu Paragraphen 14 a, Absatz 2, 14 c, 14 d und Paragraph 40 g, Absatz 2, bis 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben und die noch nicht verjährt sind, sind die genannten Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,In jenen Ländern in denen keine Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 26 i, des Landarbeitsgesetzes 1984, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2019,, erlassen wurden, ist Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ab dem in Paragraph 430, Absatz eins, genannten Zeitpunkt auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kind ab dem 1. Februar 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wurde.
  4. Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben einen Einkommensbericht nach Paragraph 141, Absatz 2, bis 7 erstmals für das Jahr 2020 zu erstellen, der bis spätestens 30. November 2021 in der in Paragraph 141, Absatz 4, geregelten Weise zu übermitteln bzw. aufzulegen ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 1 001, aber mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2021 zu erstellen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 501, aber mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2022 zu erstellen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 251, aber mehr als 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2023 zu erstellen.
  5. Absatz 5,Bis zum Ablauf des 31. März 2022 gelten die Vorschriften des Abschnittes 20 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz als eingehalten, wenn das Verhalten den in Paragraph 430, Absatz 3, genannten Rechtsvorschriften und den dazu erlassenen Verordnungen entsprochen hätte.
  6. Absatz 6,Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 238, gelten auch Nachweise von Fachkenntnissen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden. Für Arbeiten, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Nachweise erforderlich waren, müssen die entsprechenden Fachkenntnisse bis 1. Juli 2022 nachgewiesen werden.
  7. Absatz 7,Absatz 6, gilt sinngemäß auch für Nachweise der Fachkenntnisse einer Sicherheitsfachkraft oder für die Ausbildung einer Sicherheitsvertrauensperson auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes.
  8. Absatz 8,Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellungen von Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräften bleiben aufrecht.
  9. Absatz 9,Jene Bestimmungen der in Paragraph 430, Absatz 3, Ziffer eins, bis 9 aufgezählten Gesetze bleiben weiterhin in Kraft, die in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes (LFBAG), Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung 31. Dezember 2019, erlassen wurden. Dies betrifft insbesondere die Festlegung der Dauer der Lehrzeit, Regelungen über Ausbilderinnen und Ausbilder und die länderspezifischen Regelungen betreffend Lehrlingsentschädigung (Lehrlingseinkommen) in Ausführung der Paragraphen 5, und 18 LFBAG. Erfolgt die Festlegung der Lehrlingsentschädigung (des Lehrlingseinkommens) nach den bisherigen Vorschriften in den Ländern durch Kollektivverträge, bleiben diese bis zur Erlassung neuer Regelungen unberührt.
  10. Absatz 10,Zur Erledigung der am 1. Juli 2021 bei den Einigungskommissionen noch anhängigen Verfahren in Angelegenheiten der Betriebsverfassung (Abschnitt 23) bleiben die mit solchen Verfahren befassten Einigungskommissionen bis zur rechtskräftigen Entscheidung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2022 zuständig. Auf diese Verfahren sind die bis 30. Juni 2021 geltenden Vorschriften anzuwenden. Verfahren, die bis 30. Juni 2022 nicht abgeschlossen sind, sowie Verfahren, die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 30. Juni 2022 neu durchzuführen sind, hat die Obereinigungskommission nach den bis 30. Juni 2021 geltenden Vorschriften zu erledigen.
  11. Absatz 11,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes sonstige anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die die Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand haben, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten.
  12. Absatz 12,Bescheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, bleiben aufrecht.
  13. Absatz 13,Zum 1. Juli 2021 eingerichtete Organe der Arbeitnehmerschaft bleiben bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer unverändert bestehen.
  14. Absatz 14,Verordnungen, die in Ausführung der in Paragraph 430, Absatz 3, genannten Vorschriften erlassen wurden, gelten als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden.

Schlagworte

Adoptiveltern, Sicherheitsschutz

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233047