Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
21.04.2021 bis 09.01.2024 — BGBl. II Nr. 174/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute10.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 4/2024
§ 1521.04.202109.01.2024 BGBl. II Nr. 174/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

21.04.2021BGBl. II Nr. 174/2021

Außerkrafttretensdatum

09.01.2024danach: BGBl. II Nr. 4/2024

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kostenverrechnung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt:
    1. Ziffer eins
      für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar 3 € und
    2. Ziffer 2
      für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben 3,60 €.
  2. Absatz 2,Meldungen an die Rinderdatenbank sind gegen einen Kostenersatz von 0,35 € pro Meldung durchzuführen, sofern sie nicht in der von der AMA vorgegebenen elektronischen Form durchgeführt werden. Der Kostenersatz ist von der jeweiligen meldepflichtigen Person zu entrichten.
  3. Absatz 3,Wird durch eine rinderhaltende Person ein erhöhter Verwaltungsaufwand verursacht, sind die Kosten dieses erhöhten Verwaltungsaufwandes von der rinderhaltenden Person einzufordern.
  4. Absatz 4,Die AMA ist berechtigt, Ohrmarken nur gegen vorherige Zahlung auszugeben. Wenn die AMA Ohrmarken ohne vorherige Zahlung ausgibt, wird der Kostenersatz 14 Tage nach Rechnungslegung fällig, sofern die betreffenden Ohrmarken nicht vom Empfänger an die AMA rückübermittelt wurden.
  5. Absatz 5,Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die der rinderhaltenden Person gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.
  6. Absatz 6,Wenn der Kostenersatz nicht oder nicht in der richtigen Höhe bezahlt wird und eine Kompensation nach Absatz 5, in angemessener Frist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, erfolgt eine bescheidmäßige Vorschreibung des Kostenersatzes. Die BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, ist anzuwenden.
  7. Absatz 7,Bei gemäß Paragraph 4, Absatz 6, zurückgesandten Ohrmarken kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenersatzes erfolgen, sofern die Kosten für den Verwaltungsaufwand nicht den rückzuzahlenden Betrag übersteigen.

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233082