Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Schlussbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 21. April 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2020, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2020,, außer Kraft. (3)Absatz 3,Rinder, die nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 gekennzeichnet wurden, sind nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.Rinder, die nach Paragraph 3, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 gekennzeichnet wurden, sind nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Nach § 3 Abs. 2 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 bereits übermittelte und am Betrieb noch vorhandene herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 können noch zur Kennzeichnung verwendet werden. Für an die AMA zurückgesendete und nicht verwendete herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sind keine Kosten zu erstatten.Nach Paragraph 3, Absatz 2, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 bereits übermittelte und am Betrieb noch vorhandene herkömmliche Ohrmarkenpaare nach Paragraph 3, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 können noch zur Kennzeichnung verwendet werden. Für an die AMA zurückgesendete und nicht verwendete herkömmliche Ohrmarkenpaare nach Paragraph 3, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sind keine Kosten zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024
Dokumentnummer
NOR40233087