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§ 6 COVID-19-ÖV

Fassungen
19.05.2021 bis 09.06.2021 — BGBl. II Nr. 214/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 610.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 247/2021 · aufgehoben
§ 619.05.202109.06.2021 BGBl. II Nr. 214/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.05.2021BGBl. II Nr. 214/2021

Außerkrafttretensdatum

09.06.2021danach: BGBl. II Nr. 247/2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gastgewerbe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2,Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus maximal vier Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch sechs minderjährige Kinder, oder
    2. Ziffer 2
      aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
  3. Absatz 3,Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch zehn minderjährige Kinder, oder
    2. Ziffer 2
      aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
  4. Absatz 4,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird;
    2. Ziffer 2
      die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
    3. Ziffer 3
      die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgt. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden;
    4. Ziffer 4
      die Verabreichungsplätze so eingerichtet sind, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht;
    5. Ziffer 5
      Kunden die Betriebsstätte nur betreten, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dies gilt nicht für Imbiss- und Gastronomiestände gemäß Ziffer 3,
  5. Absatz 5,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  6. Absatz 6,Der Kunde hat
    1. Ziffer eins
      gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
    3. Ziffer 3
      den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  7. Absatz 7,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 5, abzubilden.
  8. Absatz 8,Absatz eins bis 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4 und 5 und Absatz 6, Ziffer 3, gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten und Kuranstalten;
    2. Ziffer 2
      Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
    5. Ziffer 5
      Massenbeförderungsmittel.
  9. Absatz 9,Für die Abholung von Speisen und Getränken gilt Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 6, Ziffer eins und 2 und Absatz 10, sinngemäß. Absatz 4, Ziffer eins, gilt nicht für Lieferservices.
  10. Absatz 10,Zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr des folgenden Tages dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.

Schlagworte

Imbissstand, Altenheim

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40233640