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§ 7 COVID-19-ÖV

Fassungen
19.05.2021 bis 09.06.2021 — BGBl. II Nr. 214/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 710.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 247/2021 · aufgehoben
§ 719.05.202109.06.2021 BGBl. II Nr. 214/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.05.2021BGBl. II Nr. 214/2021

Außerkrafttretensdatum

09.06.2021danach: BGBl. II Nr. 247/2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
  3. Absatz 3,Der Betreiber darf Gäste beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
  5. Absatz 5,Für Nächtigungen in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen gilt Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 5, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 6, sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 5,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  7. Absatz 7,Für das Betreten von Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 8, sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 5,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  8. Absatz 8,Für das Betreten von Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 9, sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 5,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  9. Absatz 9,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Schlagworte

Campingplatz

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40233641