Rechtstracker.at

§ 176 EO

Fassungen
01.07.2021 bis 26.07.2021 — BGBl. I Nr. 86/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 176 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
§ 17601.07.202126.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 17601.03.200830.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 37/2008
§ 17601.01.200229.02.2008 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 17601.10.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 17601.08.198930.09.2000 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 86/2021

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021danach: BGBl. I Nr. 147/2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Besichtigung der Liegenschaft

Paragraph 176,

  1. Absatz eins,Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
  2. Absatz 2,Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen.
  3. Absatz 3,Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. Paragraph 26 und Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Kaufinteressent, Haustür

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233724