Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 457Paragraph 457
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zweiter Abschnitt
Vergütung des Gerichtsvollziehers
Entstehen der Vergütung
§ 457.Paragraph 457,
(1)Absatz eins,Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach Paragraphen 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
(2)Absatz 2,Der Gerichtsvollzieher erhält
die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.
(3)Absatz 3,Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete. Bei der Vergütung nach § 466 Abs. 3 und 4 endet die Frist drei Monate später.Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete. Bei der Vergütung nach Paragraph 466, Absatz 3 und 4 endet die Frist drei Monate später.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40233987