Rechtstracker.at

§ 217 EO

Fassungen
01.07.2021 bis 26.07.2021 — BGBl. I Nr. 86/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 217 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
§ 21701.07.202126.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 21701.10.200030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 21701.08.198930.09.2000 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 217

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 86/2021

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021danach: BGBl. I Nr. 147/2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Rest der Verteilungsmasse

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Sofern die Verteilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:
    1. Ziffer eins
      die länger als drei Jahre rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfandrecht genießen;
    2. Ziffer 2
      nach diesen die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Kapitalbeträge oder Bezugsrechte.
  2. Absatz 2,Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest der Verteilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Hyperocha

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234093