Rechtstracker.at

§ 9 COVID-19-ÖV

Fassungen
19.05.2021 bis 27.05.2021 — BGBl. II Nr. 223/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 910.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 247/2021 · aufgehoben
§ 928.05.202109.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 223/2021
§ 919.05.202127.05.2021 BGBl. II Nr. 223/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.05.2021BGBl. II Nr. 223/2021

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist nur unter den in Absatz 3 bis 9 genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2,Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
    2. Ziffer 2
      Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt Paragraph 2, sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
    3. Ziffer 3
      Tanzschulen,
    4. Ziffer 4
      Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
    5. Ziffer 5
      Schaubergwerke,
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
    7. Ziffer 7
      Indoorspielplätze,
    8. Ziffer 8
      Paintballanlagen,
    9. Ziffer 9
      Museumsbahnen,
    10. Ziffer 10
      Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
  3. Absatz 3,In geschlossenen Räumen gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß, ausgenommen in Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte). Diesfalls hat der Betreiber sicherzustellen, dass zwischen den Kunden ein Platz freigelassen wird, sofern der Abstand gemäß Absatz 9, Ziffer 2, nicht eingehalten werden kann.
  4. Absatz 4,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
  5. Absatz 5,Der Betreiber darf Kunden, bei denen davon auszugehen ist, dass es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  6. Absatz 6,Betreiber von Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
  7. Absatz 7,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  8. Absatz 8,Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6,
  9. Absatz 9,Der Kunde hat
    1. Ziffer eins
      in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Feuchträumen;
    2. Ziffer 2
      gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, gilt sinngemäß.
  10. Absatz 10,Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
    1. Ziffer eins
      Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
    2. Ziffer 2
      Bibliotheken,
    3. Ziffer 3
      Büchereien und
    4. Ziffer 4
      Archive
    gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß.

Schlagworte

Freizeiteinrichtung, Freizeitpark

Im RIS seit

19.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234216