Rechtstracker.at

§ 9 COVID-19-MG

Fassungen
29.05.2021 bis 04.02.2022 — BGBl. I Nr. 100/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 905.02.202230.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 6/2022 · aufgehoben
§ 929.05.202104.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 100/2021
§ 928.05.202128.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 90/2021
§ 923.12.202027.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 138/2020
§ 926.09.202022.12.2020 BGBl. I Nr. 104/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 100/2021

Außerkrafttretensdatum

04.02.2022danach: BGBl. I Nr. 6/2022

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kontrolle

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß Paragraph 10, können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft (Anm.1) zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz sowie von Beschränkungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Vom Betretungsrecht gemäß Absatz eins, nicht erfasst sind der private Wohnbereich und auswärtige Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden.
  3. Absatz 3,Aufsichtsorgane gemäß Paragraphen 24 f, f, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschiften zuständigen Behörden und Organe der Arbeitsinspektion sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zur Überprüfung von in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz als Auflage oder Voraussetzung vorgesehenen Präventionskonzepten, vor Ort, berechtigt.
    (___________________

Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 23, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021, lautet: „… In Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Verkehrsmittel und bestimmte Orte,“ durch die Wortfolge „Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft“ ersetzt und…“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „Verkehrsmittel und bestimmte Orte“.)

Schlagworte

Altenheim

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40234420