Rechtstracker.at

§ 4a BaSAG

Fassungen
29.05.2021 bis 31.01.2023 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a heute01.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 237/2022
§ 4a29.05.202131.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 4a01.01.201728.05.2021 BGBl. I Nr. 118/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023danach: BGBl. I Nr. 237/2022

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldungen

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß Paragraph 105 c, sowie Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu Paragraph 21, zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
    2. Ziffer 2
      abweichend von Ziffer eins, zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (Paragraph 2, Ziffer 18 a,) nachzukommen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Institute haben die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
    2. Ziffer 2
      das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
    3. Ziffer 3
      die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
    Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  7. Absatz 6 a,Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Artikel 78 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 78 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.
  8. Absatz 7,Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Absatz eins und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der Paragraphen 74 bis 75 BWG oder der Artikel 430 bis 430 b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234656