Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Text
7. Abschnitt
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Jedes Institut und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den §§ 101 bis 105c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.Jedes Institut und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den Paragraphen 101 bis 105 c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 102 Abs. 4 bis 12 oder Abs. 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:Die in Absatz eins, genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 102, Absatz 4 bis 12 oder Absatz 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:
des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens unddes gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz eins, genannten Unternehmens und
der gemäß den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens.der gemäß den Artikel 429, und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz eins, genannten Unternehmens.
(3)Absatz 3,Die von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommenen Institute sind nicht in die in § 104 Abs. 3 genannte Konsolidierung einzubeziehen.Die von den Anforderungen des Absatz eins, ausgenommenen Institute sind nicht in die in Paragraph 104, Absatz 3, genannte Konsolidierung einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
NOR40234691