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§ 105c BaSAG

Fassungen
29.05.2021 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105c heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 34/2025
§ 105c01.01.202423.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 105c29.05.202131.12.2023 BGBl. I Nr. 98/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105 c

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 105 c,

  1. Absatz eins,Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 100, Absatz eins, unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu melden:
    1. Ziffer eins
      Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und Paragraph 105,, ausgedrückt gemäß Paragraph 100, Absatz 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß Paragraph 100, Absatz 2,, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Artikel 72 e, bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Posten Folgendes:
      1. Litera a
        ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
      2. Litera b
        ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,
      3. Litera c
        ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß Paragraph 98, Absatz eins,, Artikel 52, Absatz eins, Litera p, und q sowie Artikel 63, Litera n, und o der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, enthalten.
    Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Ziffer 2, findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins,, berechnet gemäß Ziffer eins,, halten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Unternehmen haben
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zumindest halbjährlich und
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 3 zumindest jährlich
    zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Absatz eins, genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Absatz eins, jedoch häufiger verlangen.

    Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.1.2024 in Kraft)

  3. Absatz 4,Die Absatz eins, und 3 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Paragraph 70, ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Absatz 3, ab dem genannten Stichtag gemäß Paragraph 161, Absatz 5, für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 104, oder 105.
  5. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit Paragraphen 104, oder 105 festgelegt hat, mitzuteilen.
  6. Absatz 7,Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gutachterliche Äußerungen zu erstatten.
  7. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, anzuwenden.

Schlagworte

Abschreibungsbefugnis

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234714