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§ 16a COVID-19-ÖV

Fassungen
03.06.2021 bis 09.06.2021 — BGBl. II Nr. 247/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16a10.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 256/2021 · aufgehoben
§ 16a03.06.202109.06.2021 BGBl. II Nr. 247/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

03.06.2021BGBl. II Nr. 247/2021

Außerkrafttretensdatum

09.06.2021danach: BGBl. II Nr. 256/2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gelegenheitsmärkte

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
  2. Absatz 2,Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
  3. Absatz 3,Für Zusammenkünfte im Rahmen von Gelegenheitsmärkten gilt Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Das Betreten des Marktgeländes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
    3. Ziffer 3
      Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
    4. Ziffer 4
      In geschlossenen Räumen gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Händler bzw. Betreiber als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
    5. Ziffer 5
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
    6. Ziffer 6
      Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6, sinngemäß.
  5. Absatz 4,Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen
  6. Absatz 5,Absatz 4, Ziffer 5 und Paragraph 17, gilt nicht für Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234792