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Art. 1 § 3

Fassungen
08.06.2021 bis 03.09.2021 — BGBl. II Nr. 250/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3 heute03.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 2/2023
Art. 1 § 304.09.202102.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 383/2021
Art. 1 § 308.06.202103.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
Art. 1 § 310.09.201907.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 273/2019
Art. 1 § 310.08.201909.09.2019 § → § BGBl. II Nr. 235/2019
Art. 1 § 303.03.201709.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 55/2017
Art. 1 § 318.09.201502.03.2017 BGBl. II Nr. 262/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.06.2021BGBl. II Nr. 250/2021

Außerkrafttretensdatum

03.09.2021danach: BGBl. II Nr. 383/2021

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung samt Anlagen (Anlagen 1 und 1.11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2017,) tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des römisch zwei. Jahrganges mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des römisch zwei. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Abschnitt römisch sechs der Anlage 1, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.1, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.2, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.3, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.4, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.5, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.6, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.7, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.8, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.9, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.10, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.11, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.12, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.13, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.14, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.15, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.16, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.17, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.18, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.19, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.20, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.21, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.23, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.24, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.25, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.26, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.27, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.28 und die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.29 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2019, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer 24,, Anlage 1 römisch eins. Teil, römisch zwei. Teil und römisch drei. Teil und Anlage 1.25 römisch vier. Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer 22,, Ziffer 30 und Ziffer 32,, Anlage 1.7 römisch eins. Teil und römisch sieben. Teil, Anlage 1.11 römisch eins. Teil, römisch drei. Teil, römisch fünf. Teil und römisch sieben. Teil, Anlage 1.13 römisch sieben. Teil, Anlage 1.22 (mit Ausnahme des römisch sechs. Teils), Anlage 1.30 (mit Ausnahme des römisch sechs. Teils) und Anlage 1.32 (mit Ausnahme des römisch sechs. Teils) treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des römisch zwei. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 römisch sechs. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Angewandte Mathematik und Anlage 1.16 römisch eins. Teil, römisch drei. Teil und römisch sieben. Teil treten hinsichtlich des römisch eins. und römisch zwei. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des römisch drei. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer 31 und Anlage 1.31 (mit Ausnahme des römisch sechs. Teils) treten hinsichtlich des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des römisch vier. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich des römisch fünf. Jahrganges mit 1. September 2021 in Kraft;
    5. Ziffer 5
      Anlage 1 römisch sechs. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Wirtschaft und Recht tritt hinsichtlich des römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des römisch fünf. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft;
    6. Ziffer 6
      Artikel eins, Paragraph eins, Ziffer 23 und 29 sowie Anlage 1.23 und Anlage 1.29 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des römisch zwei. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
  4. Absatz 4,Der Abschnitt römisch sechs der Anlage 1, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.1, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.2, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.3, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.4, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.5, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.6, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.7, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.8, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.9, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.10, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.11, die Abschnitt römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.11, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.12, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.13, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.14, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.15, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.16, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.17, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.18, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.19, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.20, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.21, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.22, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.23, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.24, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.25, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.26, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.27, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.28 und die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.29, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.30, die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.31 sowie die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1.32 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021, treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

20009288

Dokumentnummer

NOR40234854