Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Text
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Anlage 1 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt F und die Anlage 2 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges jeweils mit 1. September 2019 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft.Die Anlage 1 Abschnitt römisch eins sowie Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt F und die Anlage 2 Abschnitt römisch eins sowie Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2019, treten hinsichtlich des römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Jahrganges jeweils mit 1. September 2019 und hinsichtlich des römisch fünf. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft. (3)Absatz 3,Die Abschnitte I und VII der Anlage 1 und die Abschnitte I und VII der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.Die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 1 und die Abschnitte römisch eins und römisch sieben der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021, treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40234931