Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung S33 Knoten St. Pölten – St. Pölten Nord
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei teilweiser Führung des Verkehrs im Gegenverkehr – folgende Abschnitte der S33 Kremser Schnellstraße festgelegt:
für die Fahrtrichtung Knoten St. Pölten der Abschnitt
zwischen km 5,680 und km 0,600 des rechten Fahrstreifens auf der Richtungsfahrbahn St. Pölten und zwischen km 6,795 und km 0,600 des linken Fahrstreifens auf der Richtungsfahrbahn St. Pölten einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Krems sowie
(Anm.: lit. b tritt mit 25.8.2021 in Kraft)Anmerkung, Litera b, tritt mit 25.8.2021 in Kraft)
für die Fahrtrichtung Krems der Abschnitt der Richtungsfahrbahn Krems zwischen k 2,745 und km 6,725.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021
Dokumentnummer
NOR40235299