Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Registrierung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß Paragraph 25 a, EpiG bekannt zu geben:
bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
etwaiges Datum der Ausreise,
Abreisestaat oder -gebiet,
Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.
(2)Absatz 2,Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.Die Registrierung hat nach Maßgabe des Paragraph 25 a, Absatz 3, EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D oder Anlage E vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
(5)Absatz 5,Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.
Schlagworte
Abreisegebiet, Vorname, Wohnadresse
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2021
Dokumentnummer
NOR40235333