Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Behördliche Überprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken. (4)Absatz 4,Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 8 und 10 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 8 und 10 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Dokumentnummer
NOR40235342