Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
25.08.2021 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 170/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.07.202218.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 96/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2026
§ 4225.08.202130.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
§ 4201.03.202024.08.2021 BGBl. I Nr. 23/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

25.08.2021BGBl. I Nr. 170/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. I Nr. 96/2022

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 42,

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung

  1. Ziffer eins
    bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen und
  2. Ziffer 2
    die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,
  3. Ziffer 3
    den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
  4. Ziffer 4
    für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40235378