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§ 748 ASVG

Fassungen
01.07.2021 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 114/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74801.07.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 114/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023
§ 74801.01.202130.06.2021 BGBl. I Nr. 35/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 748

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 114/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Übernahme der Kosten für die Softwareimplementierung des Elektronischen Impfpasses

Paragraph 748,

  1. Absatz eins,Jene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen, selbstständigen Ambulatorien, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, sowie Primärversorgungseinheiten und öffentliche Apotheken erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software sowie die Anschaffung eines Scanners angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt. Dies gilt auch für jene Wahlärztinnen und Wahlärzte bzw. Wahl-Gruppenpraxen, die am 31. Dezember 2020 an das e-card-System angebunden waren. Die ersetzbaren Kosten sind mit maximal 1 300 Euro begrenzt.
  2. Absatz 2,Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 7,1 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken ist.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40235431