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§ 5 2. COVID-19-MV

Fassungen
01.07.2021 bis 21.07.2021 — BGBl. II Nr. 278/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 515.09.202131.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 394/2021 · aufgehoben
§ 522.07.202114.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 321/2021
§ 501.07.202121.07.2021 BGBl. II Nr. 278/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 278/2021

Außerkrafttretensdatum

21.07.2021danach: BGBl. II Nr. 321/2021

Abkürzung

2. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gastgewerbe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
    2. Ziffer 2
      In Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden (insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken), darf der Betreiber zusätzlich höchstens so viele Personen einlassen, dass 75 % der Personenkapazität der Betriebsstätte nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  3. Absatz 3,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 2, abzubilden.
  4. Absatz 4,Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      die Abholung von Speisen und Getränken. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
    2. Ziffer 2
      Imbiss- und Gastronomiestände. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
    3. Ziffer 3
      Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
      1. Litera a
        Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
      2. Litera b
        Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
      3. Litera c
        Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
      4. Litera d
        Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
      5. Litera e
        Massenbeförderungsmittel.

Im RIS seit

29.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40235453