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§ 34d BUAG

Fassungen
01.08.2021 bis 31.07.2026 — BGBl. I Nr. 157/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34d heute01.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 66/2026
§ 34d01.08.202131.07.2026 BGBl. I Nr. 157/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 d

Inkrafttretensdatum

01.08.2021BGBl. I Nr. 157/2021

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026danach: BGBl. I Nr. 66/2026

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 34 d,

  1. Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die von ihr nach den Paragraphen 34 bis 34 c übermittelten und von ihr verarbeiteten Daten, die Bau-ID GmbH für die Datenverarbeitung im IT-System.
  2. Absatz 2,Die Bau-ID GmbH hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der Bau-ID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der Bau-ID Karte zu dokumentieren. Die Protokolldaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des mit einem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Innerhalb der Organisation der Bau-ID GmbH sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den Paragraphen 34 a bis 34 c genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Bau-ID GmbH erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung. Die Bau-ID GmbH hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40235894