Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140aParagraph 140 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 140a.Paragraph 140 a,
Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen. Das den Gemeinden gemäß den Paragraphen 70, Absatz 2 und 3 sowie 82 Absatz 2, zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40236201