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§ 96b LFG

Fassungen
01.08.2021 bis 31.08.2026 — BGBl. I Nr. 151/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96b heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 96b01.08.202131.08.2026 BGBl. I Nr. 151/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2021BGBl. I Nr. 151/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026danach: BGBl. I Nr. 80/2026

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zentrales Luftfahrthindernisregister

Paragraph 96 b,

  1. Absatz eins,Die Luftfahrthindernisse gemäß Paragraph 85, Absatz eins und 2 sind in einem digitalen Zentralen Luftfahrthindernisregister aufzunehmen. Ebenso sind jene Objekte, die sich innerhalb der Flächen in der Umgebung von Flughäfen gemäß Paragraph 96 c, befinden, in dieses Register aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Das Zentrale Luftfahrthindernisregister ist auf Basis des digitalen Landschaftsmodells vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu erstellen sowie auf dem aktuellen Stand zu halten und vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu betreiben.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme der Luftfahrthindernisse bzw. Objekte in der Umgebung von Flughäfen (Paragraph 96 c,) in das Zentrale Luftfahrthindernisregister bzw. deren Entfernung daraus erfolgt
    1. Ziffer eins
      periodisch durch eine flächendeckende Auswertung von Luftbildern auf Grund von Befliegungen des Bundesgebietes sowie
    2. Ziffer 2
      laufend mittels elektronischer Meldung durch die zur Erteilung der jeweiligen Ausnahmebewilligung für ein Luftfahrthindernis zuständigen Behörden, wobei neben dem Namen und der Anschrift des Eigentümers des Luftfahrthindernisses und den genauen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses auch etwaige Kennzeichnungsmaßnahmen oder die erfolgte Beseitigung des Luftfahrthindernisses anzugeben sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Landesverteidigung, das BEV sowie die Landeshauptleute können zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben unentgeltlich Einsicht in das Zentrale Luftfahrthindernisregister nehmen. Die Austro Control GmbH kann den aktuellen Datenbestand des Zentralen Luftfahrthindernisregisters über einen vom BEV bereitzustellenden Geodatenservice abrufen und hat die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit der Luftfahrthindernisse samt den etwaigen Kennzeichnungsmaßen sowie die etwaige Beseitigung des Luftfahrthindernisses luftfahrtüblich kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die Austro Control GmbH hat die ausführenden Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 73 aus 2010, zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ADQ-Verordnung), Amtsblatt Nummer L 23 vom 27.1.2010 Seite 23, bzw. zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, Amtsblatt Nummer L 62 vom 8.3.2017 Seite 1, und zur Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  6. Absatz 6,Ergibt sich bei der Aufnahme von Luftfahrthindernissen in das Zentrale Luftfahrthindernisregister, dass die tatsächliche Lage, Höhenwerte, Art oder Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses von den Angaben in der Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 92, abweicht, hat die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde von Amts wegen eine entsprechende Berichtigung der Ausnahmebewilligung vorzunehmen, soweit nicht Paragraph 96, anzuwenden ist.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236218