Rechtstracker.at

§ 40c TDBG 2012

Fassungen
27.07.2021 bis 29.07.2026 — BGBl. I Nr. 140/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40c heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 40c27.07.202129.07.2026 BGBl. I Nr. 140/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 c

Inkrafttretensdatum

27.07.2021BGBl. I Nr. 140/2021

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026danach: BGBl. I Nr. 62/2026

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Inhalt der ARF-Mitteilungen

Paragraph 40 c,

  1. Absatz eins,Mitteilungen auf ARF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      haben unverzüglich zu erfolgen,
    2. Ziffer 2
      sind als ARF-Mitteilungen zu kennzeichnen und
    3. Ziffer 3
      ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      den Namen des Endempfängers der Mittel,
    2. Ziffer 2
      den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
    3. Ziffer 3
      Angaben zu Wirkungsindikatoren
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach Paragraph 2, Ziffer 6, berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder auf Mitteilungen nach Paragraph 25, beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40236342