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§ 105 GWG 2011

Fassungen
28.07.2021 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 150/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105 heute23.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 23/2023
§ 10501.07.202222.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 94/2022
§ 10528.07.202130.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 10501.01.201627.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 31/2015
§ 10522.11.201131.12.2015 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. I Nr. 94/2022

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflichten von Speicherunternehmen

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Speicherunternehmen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 10, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;
    2. Ziffer 2
      Netzbetreibern, deren Netze mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
    3. Ziffer 3
      die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Bedingungen sowie die Speichernutzungsentgelte einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen;
    4. Ziffer 4
      numerische Informationen über die kontrahierte und verfügbare Ein- und Ausspeicherleistung sowie das kontrahierte und verfügbare Volumen auf täglicher Basis im Internet in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise zu veröffentlichen;
    5. Ziffer 5
      sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Verteilergebietsmanager und dem Marktgebietsmanager geliefert werden, diesen über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen im Marktgebiet in elektronischer Form zu übermitteln;
    6. Ziffer 6
      an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken;
    7. Ziffer 7
      die von ihnen betriebenen Speicheranlagen sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen, wobei zu gewährleisten ist, dass die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind.
  2. Absatz 2,Die Pflichten der Speicherunternehmen gemäß Artikel 15,, Artikel 17 und Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Informationspflicht, Mitteilungspflicht, Übergabemodalität, Einspeicherleistung

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236518