Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Inkrafttretensvorschriften und Umsetzungshinweis
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß § 3 Z 1 bis 3, bei denenDieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 3, bei denen
die Bekanntmachung gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, 225 oder 226 Abs. 2 BVergG 2018 oder gemäß den §§ 31 oder 36 BVergGKonz 2018 nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgt oderdie Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 56, 57, Absatz 2, 225, oder 226 Absatz 2, BVergG 2018 oder gemäß den Paragraphen 31, oder 36 BVergGKonz 2018 nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgt oder
– bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – der Auftraggeber das Vergabeverfahren nach Ablauf des 2. August 2021 eingeleitet hat.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Dienstleistungsaufträge gemäß § 3 Z 4 bzw. Nachrüstungen gemäß § 3 Z 5, deren Zuschlagserteilung nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgte bzw. deren Nachrüstung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.Dieses Bundesgesetz gilt für alle Dienstleistungsaufträge gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, bzw. Nachrüstungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5,, deren Zuschlagserteilung nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgte bzw. deren Nachrüstung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
(4)Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, bei welchen das jeweilige Vergabeverfahren vor Ablauf des 2. August 2021 gemäß Abs. 2 oder 3 bekannt gemacht oder eingeleitet wurde.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, bei welchen das jeweilige Vergabeverfahren vor Ablauf des 2. August 2021 gemäß Absatz 2, oder 3 bekannt gemacht oder eingeleitet wurde.
(5)Absatz 5,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2019/1161 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 116, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, Amtsblatt Nummer L 120 vom 15.5.2009 Seite 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2019/1161 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.7.2019 Seite 116, umgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40236644