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§ 2 EAG

Fassungen
28.07.2021 bis 01.07.2026 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute02.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 47/2026
§ 228.07.202101.07.2026 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

01.07.2026danach: BGBl. I Nr. 47/2026

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
    2. Ziffer 2
      die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie deren Teilhabe an den Förderregelungen;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung und Gewinnung von Gas aus erneuerbaren Quellen;
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Wasserstoff, der aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird;
    5. Ziffer 5
      Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
    6. Ziffer 6
      Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Quellen;
    7. Ziffer 7
      die Erstellung eines integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen durch Marktprämie;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und Erweiterung von bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen durch Investitionszuschüsse;
    3. Ziffer 3
      die Umrüstung von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 53, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, durch Investitionszuschüsse;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und erneuerbarem Wasserstoff durch Investitionszuschüsse.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236653