Rechtstracker.at

§ 34 EAG

Fassungen
01.01.2022 bis 31.10.2022 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 172/2022
§ 3401.01.202231.10.2022 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022danach: BGBl. I Nr. 172/2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kWpeak sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak zwölf Monate
    ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
  2. Absatz 2,Die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu drei Monate, die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer 2, einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236685