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§ 74 EAG

Fassungen
28.07.2021 bis 14.02.2022 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 198/2023
§ 7431.12.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 7415.02.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 7/2022
§ 7428.07.202114.02.2022 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

14.02.2022danach: BGBl. I Nr. 7/2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
  3. Absatz 3,Bei Nichtbezahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung der Erneuerbaren-Förderpauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236728