(3)Absatz 3,Die Evaluierung hat auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften nach § 16b ElWOG 2010 sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a ElWOG 2010 abzudecken. Aus der Evaluierung hat für jede der genannten Gemeinschaftsformen insbesondere hervorzugehen:Die Evaluierung hat auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften nach Paragraph 16 b, ElWOG 2010 sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach Paragraph 16 a, ElWOG 2010 abzudecken. Aus der Evaluierung hat für jede der genannten Gemeinschaftsformen insbesondere hervorzugehen:
Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung;
Verbesserungsvorschläge und Anpassungsbedarf. insbesondere im Hinblick auf die Praxistauglichkeit der gesetzlichen Vorgaben zum finanziellen Gewinn gemäß § 79 Abs. 2 und § 16b Abs. 2 ElWOG 2010.Verbesserungsvorschläge und Anpassungsbedarf. insbesondere im Hinblick auf die Praxistauglichkeit der gesetzlichen Vorgaben zum finanziellen Gewinn gemäß Paragraph 79, Absatz 2 und Paragraph 16 b, Absatz 2, ElWOG 2010.
Die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörde, Betreiber oder teilnehmende Berechtigte einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß § 16a ElWOG 2010, Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften haben den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragten Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.Die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörde, Betreiber oder teilnehmende Berechtigte einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß Paragraph 16 a, ElWOG 2010, Bürgerenergiegemeinschaften gemäß Paragraph 16 b, ElWOG 2010 und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften haben den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragten Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.