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§ 91 EAG

Fassungen
28.07.2021 bis 14.02.2022 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91 heute31.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 9115.02.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 7/2022
§ 9128.07.202114.02.2022 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

14.02.2022danach: BGBl. I Nr. 7/2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Evaluierung

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das mit diesem Bundesgesetz geschaffene Fördersystem für den Ausbau erneuerbarer Energien unter Heranziehung externer Fachexperten zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2023 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach der erstmaligen Evaluierung hat eine Evaluierung und Berichterstattung über die Ergebnisse alle fünf Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Ausgehend von einer umfassenden Analyse der bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Fördersystem hat die Evaluierung jedenfalls Aufschluss über folgende Aspekte zu geben:
    1. Ziffer eins
      Stand und Entwicklung der Zielerreichung;
    2. Ziffer 2
      Analyse der Wettbewerbsintensität, Akteursvielfalt, regionalen Verteilung der geförderten Anlagen sowie Grad der Potenzialerschließung;
    3. Ziffer 3
      Angemessenheit der Ausschreibungsvolumen und Mittelverteilung, Höchstpreise, Fördersätze sowie Anzahl der Ausschreibungen und Fördercalls;
    4. Ziffer 4
      Bieterverhalten;
    5. Ziffer 5
      Auswirkungen der Befreiungsregelung gemäß Paragraph 73, Absatz 5,;
    6. Ziffer 6
      Verbesserungspotential und Anpassungsbedarf.
  3. Absatz 3,Die Evaluierung hat auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften nach Paragraph 16 b, ElWOG 2010 sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach Paragraph 16 a, ElWOG 2010 abzudecken. Aus der Evaluierung hat für jede der genannten Gemeinschaftsformen insbesondere hervorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Stand und Entwicklung;
    2. Ziffer 2
      Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung;
    3. Ziffer 3
      Verbesserungsvorschläge und Anpassungsbedarf. insbesondere im Hinblick auf die Praxistauglichkeit der gesetzlichen Vorgaben zum finanziellen Gewinn gemäß Paragraph 79, Absatz 2 und Paragraph 16 b, Absatz 2, ElWOG 2010.
    Die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörde, Betreiber oder teilnehmende Berechtigte einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß Paragraph 16 a, ElWOG 2010, Bürgerenergiegemeinschaften gemäß Paragraph 16 b, ElWOG 2010 und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften haben den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragten Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.
  4. Absatz 4,In der Evaluierung sind auch rechtliche und administrative Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom zu bewerten.
  5. Absatz 5,Die Kosten für die Evaluierung werden aus den Mitteln gemäß Paragraph 71, Absatz eins, gedeckt und sind von der EAG-Förderabwicklungsstelle nach Rechnungslegung auf das vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntgegebene Konto zu überweisen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236745