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§ 98 EAG

Fassungen
28.07.2021 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 98 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
§ 9828.07.202131.12.2021 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV folgenden Monatsersten außer Kraft vergleiche Paragraph 103, Absatz 2,).

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 8, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.
  2. Absatz 2,Wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 3, Paragraph 75, Absatz 3 und 6 sowie Paragraph 76, Absatz 3 und 6 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.
  3. Absatz 3,Wer
    Anmerkung, Ziffer eins, tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV folgenden Monatsersten in Kraft)
    1. Ziffer 2
      nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 81 und Paragraph 82, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 3
      der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 4
      der Meldepflicht nach Paragraph 82, Absatz 4, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 5
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 89, nicht nachkommt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 4,Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß Paragraph 77, zu.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236791