Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.2021 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 170/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 96/2022
§ 701.09.202130.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
§ 725.08.202131.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
§ 701.09.201624.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 701.10.200731.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 701.09.200130.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 79/2001
§ 701.09.198931.08.2001 BGBl. Nr. 328/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. I Nr. 170/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. I Nr. 96/2022

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 17,)

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 7,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (Paragraph 8, Absatz eins,);
  2. Ziffer 2
    unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
  1. Ziffer 3
    unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
  2. Ziffer 4
    unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;
  3. Ziffer 4 a
    unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
  4. Ziffer 5
    unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben;
  5. Ziffer 6
    unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
  6. Ziffer 7
    unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
  7. Ziffer 8
    unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;
  8. Ziffer 9
    unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
  9. Ziffer 10
    unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG und Paragraph 2, längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40237218