Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 366/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Tritt für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit 6. September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit 13. September 2021 in Kraft (vgl. § 23 Abs. 10).Tritt für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit 6. September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit 13. September 2021 in Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 10,).
Text
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Arbeitsorte dürfen durch
Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn sie bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
(1a)Absatz eins a,In Bezug auf nicht von § 4 erfasste Betriebsstätten gilt Abs. 1 für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 vorweisen.In Bezug auf nicht von Paragraph 4, erfasste Betriebsstätten gilt Absatz eins, für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 vorweisen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Abs. 1 gilt nicht, wennDie Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn
die Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 unddie Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und
Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorlegen. Wird ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß § 1 Abs. 2 überschritten hat, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorlegen. Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. (4)Absatz 4,Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5)Absatz 5,Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die in den Abs. 1 bis 3 getroffenen Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden.Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die in den Absatz eins bis 3 getroffenen Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237430