Rechtstracker.at

§ 6 TÄG

Fassungen
01.06.2021 bis 24.05.2022 — BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute25.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 65/2022
§ 601.06.202124.05.2022 BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

24.05.2022danach: BGBl. I Nr. 65/2022

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, sind:
    1. Ziffer eins
      die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung;
    2. Ziffer 2
      ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist;
    3. Ziffer 3
      die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache.
  2. Absatz 2,Besondere Erfordernisse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, sind:
    1. Ziffer eins
      ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die Berufsausübung durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder gegebenenfalls eines vergleichbaren Nachweises des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Person die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde.
  3. Absatz 3,Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entfällt das Erfordernis gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang römisch fünf Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern die Voraussetzungen des Anhangs und die dort jeweils geforderten Bescheinigungen beigebracht werden.
  4. Absatz 4,In den Bescheinigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kammer nicht älter als drei Monate sein.
  5. Absatz 5,Erforderliche Regelungen über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und über die Anerkennung von Ausbildungen oder Zertifikaten sind von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 13, Absatz eins, TÄKamG) festzulegen. Sofern notwendig, kann mit dieser Verordnung auch die Organisation und Durchführung der Überprüfung, einschließlich eines für die Durchführung einer allenfalls erforderlichen Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes festgelegt werden.

Schlagworte

Heimatstaat

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237527