Rechtstracker.at

§ 7 TÄG

Fassungen
01.06.2021 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 186/2023
§ 701.06.202131.12.2023 BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 186/2023

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Grenzüberschreitende tierärztliche Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
  2. Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte nach Absatz eins, haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, dass sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Tierärztinnen und Tierärzte nach Absatz eins, sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen (5. Hauptstück des TÄKamG) den im Inland niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Tierärztinnen und Tierärzte nach Absatz eins, haben sich bei der Kammer vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zwecks Eintragung in die Tierärzteliste (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8,) zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Absatz 2, beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Absatz eins, tätig zu werden. Erbringen Tierärztinnen oder Tierärzte, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
  5. Absatz 5,Tierärztinnen und Tierärzte nach Absatz eins, dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen von gebrauchsfertigen Tierarzneimitteln – ausgenommen immunologische Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tiere mitführen. Dies gilt auch, wenn diese Tierarzneimittel in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Tierarzneimittel sind im Niederlassungsstaat der Tierärztin oder des Tierarztes behördlich zugelassen.
    2. Ziffer 2
      Die Tierarzneimittel werden in der Originalpackung befördert.
    3. Ziffer 3
      Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel sind bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
    4. Ziffer 4
      Die Tierärztin oder der Tierarzt sorgt dafür, dass die jeweils erforderliche Wartezeit der Tierhalterin oder dem Tierhalter mitgeteilt und bei dieser bzw. diesem dokumentiert wird.
    5. Ziffer 5
      Die Tierärztin oder der Tierarzt überlässt an Tierbesitzerin oder Tierbesitzer bzw. Tierhalterin oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit, als deren Verabreichung nicht eine den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalte Tätigkeit ist; dabei sind Tierarzneimittel nur für die behandelten Tiere und nur in jenen Mengen abzugeben, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
    6. Ziffer 6
      Von der Tierärztin oder dem Tierarzt sind über die in Österreich behandelten Tiere, über die jeweilige Diagnose, über die verabreichten Tierarzneimittel, über die verabreichte Dosis, über die Behandlungsdauer und über die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
    7. Ziffer 7
      Behördlichen Kontrollorganen ist auf Verlangen Auskunft über die in Ziffer 6, angeführten Angaben zu erteilen.
  6. Absatz 6,Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 (im Folgenden: DSGVO) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237528