Rechtstracker.at

§ 9 TÄG

Fassungen
01.06.2021 bis 24.05.2022 — BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute25.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 65/2022
§ 901.06.202124.05.2022 BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

24.05.2022danach: BGBl. I Nr. 65/2022

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Eintragung in die Tierärzteliste

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Eintragung in die Tierärzteliste ist bei der Kammer unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise zu beantragen. Wenn möglich, ist auch der in Aussicht genommene Berufssitz oder Dienstort bereits bei Antragstellung anzugeben.
  2. Absatz 2,Werden die Erfordernisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erfüllt, so ist die Person von der Kammer als Tierärztin oder Tierarzt in die Tierärzteliste einzutragen. Gleichzeitig ist, außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ausüben, ein mit einem Lichtbild versehener Tierärzteausweis auszustellen.
  3. Absatz 3,Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, nicht vor, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.
  5. Absatz 5,Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises, im Falle des Paragraph 7, Absatz 2, nach Erhalt einer Bestätigung, dass die Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, bei der Kammer eingelangt ist, aufgenommen werden.
  6. Absatz 6,Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte haben ihre Niederlassung bei der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
  7. Absatz 7,Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (Paragraph 9, TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie
    1. Ziffer eins
      den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
    2. Ziffer 2
      zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (Paragraph 6, Absatz 2,) berechtigt sind und
    3. Ziffer 3
      ihnen die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
  8. Absatz 8,Die Bescheinigung nach Absatz 7, ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des Paragraph 12, abzugeben oder einzuziehen.
  9. Absatz 9,Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Antrag gemäß Absatz eins, auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Artikel 57 a, Richtlinie 2005/36/EG) eingebracht werden. Nur im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, – DLG, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
  10. Absatz 10,Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Schlagworte

Personalnachweis

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237530