Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.2021 bis 20.01.2026 — BGBl. II Nr. 382/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute21.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 14/2026
§ 601.09.202120.01.2026 BGBl. II Nr. 382/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IKT-Schulverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 382/2021

Außerkrafttretensdatum

20.01.2026danach: BGBl. II Nr. 14/2026

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen

Text

Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für die Anmeldung und Nutzung von IT-Systemen und Diensten im Schulwesen ein Identity- und Access-Management vorzusehen. Zu diesem Zweck ist für alle öffentlichen und privaten Schulen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Verantwortliche bzw. als Verantwortlicher ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern deren Erhalter nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Absatz 2, Gebrauch machen. Jenes umfasst als Access-Management das IT-System „Portal Digitale Schule (PoDS)“ und verwaltet die Zugriffsberechtigungen von Schülerinnen und Schülern, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie von Erziehungsberechtigten auf schulbezogene IT-Systeme und Dienste. Die dafür benötigten Identitätsdaten dieser Personengruppen werden im IT-System „edu.IDAM“ für Schülerinnen und Schüler, im PoDS für Erziehungsberechtigte als Identitätsmanagement verwaltet und aus den lokalen Evidenzen nach Paragraph 5, BilDokG 2020 bzw. den Personalverwaltungssystemen gespeist.
  2. Absatz 2,Eine Stelle nach Paragraph 15, Ziffer 2, oder ein Schulerhalter kann als Verantwortlicher ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben. Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, die allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Erziehungsberechtigte im jeweiligen Geltungsbereich eines Bildungsstammportals zu gewährleisten und für das Access-Management für bundesweite IT-Systeme und Dienste im Bildungsbereich und Synchronisation mit anderen bundesweiten Verzeichnisdiensten Schnittstellen zu den IT-Systemen PoDS und edu.IDAM vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß Absatz 3, zur Verfügung zu stellen. Dafür haben die Betreiber eines Bildungsstammportals dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene IT-Systeme und Dienste, wie sie insbesondere im PoDS beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Für die Nutzung eines Bildungsstammportals gemäß Absatz eins und 2 durch Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte und durch Bedienstete des Bundes an Schulen und Landeslehrpersonen sind im Bildungsportalverbund zu verarbeiten und bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      folgende Daten der Schülerinnen und Schüler aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden gemäß Paragraph 5, sowie Anlage 1 und 2 BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 14 a, SchUG sowie das bPK-BF aus dem Stammzahlenregister:
      1. Litera a
        Angaben zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Schulbezeichnung, Anschrift),
      2. Litera b
        ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BilDokG2020,
      3. Litera c
        das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ (bPK-BF),
      4. Litera d
        die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),
      5. Litera e
        das Geburtsdatum,
      6. Litera f
        das Geschlecht,
      7. Litera g
        Angaben zur besuchten Klasse bzw. zum besuchten Jahrgang, Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand oder Klassen- bzw. Jahrgangsvorständin sowie Zuordnung zum Stundenplan,
      8. Litera h
        der Schülerinnen- bzw. Schülerstatus (ordentlich oder außerordentlich),
      9. Litera i
        die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    2. Ziffer 2
      folgende Daten der Erziehungsberechtigten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20, sowie Anlage 2 Ziffer 9, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 14 a, SchUG :
      1. Litera a
        die Schulkennzahl bzw. Schulkennzahlen der von den zugehörigen Schülerinnen und Schülern besuchten Schule bzw. Schulen,
      2. Litera b
        das bPK-BF, dieses nach Erklärung der Einwilligung gem. Artikel 7, DSGVO der oder des Erziehungsberechtigten,
      3. Litera c
        die Namen (Vor- und Familiennamen einschließlich allfälliger akademischer Grade),
      4. Litera d
        das Geschlecht,
      5. Litera e
        die Zuordnung zu den zugehörigen Schülerinnen und Schüler je Schulkennzahl,
      6. Litera f
        die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    3. Ziffer 3
      folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer eins, BDG und der Landeslehrpersonen gemäß Paragraph 119 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in Verbindung mit Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer 7, BDG:
      1. Litera a
        die Schulkennzahl bzw. Schulkennzahlen,
      2. Litera b
        das bPK-BF,
      3. Litera c
        die Namen (Vor- und Familiennamen einschließlich allfälliger akademischer Grade),
      4. Litera d
        das Geschlecht,
      5. Litera e
        die SAP-Personalnummer,
      6. Litera f
        die Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang),
      7. Litera g
        die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
  4. Absatz 4,Schulleitungen oder Dienstgeber, die das Bildungsstammportal gemäß Absatz eins, nutzen, haben die Daten gemäß Absatz 3, über Schnittstellen aus den jeweiligen lokalen Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 sowie den Personalverwaltungssystemen, soweit sie nicht Bundesbedienstete betreffen, für Zwecke des Identitätsmanagements und der Synchronisation in den IT-Systemen PoDS und edu.IDAM zu übermitteln. Sie haben die Kosten zu tragen, die durch die Herstellung und den Betrieb der Schnittstelle zur Anbindung an das Bildungsstammportal des Bundes entstehen.

Schlagworte

Lehrpersonal, Vorname, Klassenvorstand, Klassenvorständin, Schülerinnenstatus

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237636